Gottes Neue Offenbarungen

Das vierte Buch Mose: Numeri

Menge-Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 35 -

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:
2
»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.
3
Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
4
Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
5
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
6
Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
7
die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8
Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:
10
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
11
sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12
Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
13
Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
14
drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
15
Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«
16
»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
17
Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
18
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
19
der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20
Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,
21
oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22
Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
23
oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:
24
so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
25
und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26
Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
27
und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
28
denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
29
Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.
30
Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.
31
Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
32
Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
33
Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34
So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2
Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze
3
Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4
welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte weit ringsum erstrecken sollen.
5
Gegen Osten sollen zweitausend Ellen sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.
6
Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben,
7
das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8
Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen, welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der Herr sprach zu Moses:
10
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11
so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen, welche unvorsätzlich Blut vergossen haben.
12
Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13
Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden,
14
sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15
sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden, damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16
Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17
Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18
Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.
19
Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.
20
Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft,
21
oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.
22
Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23
und Feindschaft etwas dergleichen tut,
24
und dies vor dem Volke erwiesen, und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25
so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden, in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.
26
Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,
27
gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos sein;
28
denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29
Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30
Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31
Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat, er soll alsbald auch selbst sterben.
32
Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;
33
damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat.
34
So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.