Gottes Neue Offenbarungen

Das Grosse Evangelium Johannes: Band 3

Lehren und Taten Jesu während Seiner drei Lehramts-Jahre
Jesus in der Gegend von Cäsarea Philippi

- Kapitel 67 -

Ausnahmen in Fällen der Geschlechtlichkeit

1
(Der Herr:) ,,Hat aber eines Nächsten Weib zum Beispiel keine Frucht von ihrem rechten Mann empfangen können und hat aber eine große Sehnsucht nach der Erweckung einer Frucht in sich und begehret dich, so zeige solches ihrem Manne an! Willigt er ein, so kannst du solch einem Begehren ohne Sünde nachkommen. Wird das Weib befruchtet und es hat nach der abgelaufenen Zeit abermals ein Begehren danach und ihr Mann willigt ein, so magst du dem Weibe gleichwohl wieder die Freundlichkeit erweisen, so du ein Lediger bist. Bist du aber selbst eines fruchtbaren Weibes Mann, so sollst du deinem Weibe deine Kraft nicht entziehen; denn dafür ist euch von Moses aus gestattet, neben dem einen rechtmäßigen Weibe, besonders, so das Weib unfruchtbar wäre, ein oder nach Bedarf auch mehrere Kebsweiber zu halten, aber stets mit Einwilligung des rechtmäßigen Weibes. Würde aber dieses darüber sehr traurig, da wäre es dann Zeit, die Beiweiber zu entlassen, gleichwie auch Abraham die Hagar entließ, die er sich wegen der langen Unfruchtbarkeit seines Weibes Sarah nahm.
2
So aber käme ein seinem rechten Manne in ein fremdes Land entlaufenes Weib zu jemandem als eine Ledige und verschwiege, daß sie schon eines Mannes Weib sei, so hat der, der sie also zum Weibe nahm, keine Sünde, auch dann nicht, so er nachderhand erführe, daß sie schon eines Mannes Weib sei, ihn aber seiner Härte und Unfruchtbarkeit wegen geheim verließ; denn als er die Fremde zum Weibe nahm, da wußte er ja nicht, daß sie schon eines Mannes Weib sei, und als er solches erst nachderhand in Erfahrung gebracht hatte, war sie schon sein Weib, von dem er nun, ohne Begehung der Ehebruchssünde nicht mehr, außer durch den Tod, geschieden werden kann.
3
Aber es hat bei solchen Gelegenheiten oft schon sehr grausame Handlungen dadurch gegeben. Der neue Gemahl, so er unter dem Gesetze Mosis stand, suchte sich dann, so ihm das fremde Weib lästig ward, dadurch von demselben loszumachen, daß er heimlich hinging zu ihrem ersten Gemahl und ihm das untreue und ehebrecherische Weib verriet. Die Folge war, daß solch ein Weib dann gesteinigt ward und die beiden Männer wieder von neuem gesetzlich freien konnten. Das jedoch soll hinfort nicht mehr also sein!
4
Und Ich sage euch: Für diesen Fall soll ein lediger Mann eine Fremde nicht ehelichen, bevor er sich nicht nach allen ihren früheren Umständen genau erkundigt hat! Hat er da nichts herausgebracht, und er fühlt sich zu dem fremden Weibe sehr hingezogen, da soll er es dennoch zum Weibe nehmen; und erfährt er hernach erst zufällig des Weibes früheren Stand, so soll er kein Verräter seines Weibes sein, sondern es behalten in der guten Art, als er es genommen hatte. Das Weib aber kann durch die große Treue gegen ihren neuen Gemahl ihre frühere Sünde sühnen; denn Gott ist kein unbilliger Richter und weiß die Schwächen des menschlichen Fleisches genauest abzuwägen und zu berücksichtigen. Ein Totschläger seines Weibes aber ist ärger denn ein ehebrecherisches Weib!
5
Es wären aber irgend zwei Nachbarn, von denen einer in seinem Weibe keine Frucht erwecken kann, dieweil er in seiner Jugend unter schlechter Aufsicht sein Zeugungsvermögen zu sehr geschwächt hat, während der andere Nachbar, nach seinen vielen gesunden Kindern zu schließen, ein sehr kräftiges Zeugungsvermögen besitzt, indem er überall und allzeit in der guten Ordnung gelebt hat und in seiner Jugend in guter Zucht gestanden ist. Was wäre das, so da der unfruchtbare Nachbar ginge zum fruchtbaren und bäte ihn, mit seinem vielen Vermögen an seiner Statt in seinem Weibe eine Frucht zu erwecken, und der fruchtbare Nachbar täte solches aus wirklicher Liebe zu seinem sonst guten und treuherzigen Nachbarn, ohne dabei nur den entferntesten Gedanken zu haben, als wolle er auch sonst mit des Nachbars Weibe Geilerei treiben, was sehr sündhaft wäre? Seht, das wäre weder eine Sünde und noch weniger ein Ehebruch, sondern es wäre solch ein Akt unter einem allseitigen stillen Einverständnisse sogar ein löblicher geheimer Liebesdienst; geheim deshalb, weil davon außer den angeführten Personen niemand etwas erfahren solle wegen der Ehre des unfruchtbaren Nachbars, und daß sich daran niemand ärgere."

Fußnoten